Ratsprotokoll vom 26. August 1881

18 des hiesigen Theaterpachtvertrages. §. 8 Der Unternehmer ist verpflichtet, die Theatergeschäfte während der ganzen Theaterzeit persönlich zu leiten und seinen ständigen Aufenthalt in Steyr zu nehmen, es ist ihm untersagt, ohne Bewilligung der Gemeinde Vorstehung eine anderweitige Unternehmung einzugehen oder mit seiner Gesellschaft an anderen Orten Vorstellungen zu geben. §. 18. Als Caution für die genaue Zuhaltung aller Vertrags Bedingnisse hat der Unternehmer vor Eröffnung der Theater Vorstellungen bei der Gemeinde Vorstehung eine Caution pr 300 fl im Baaren oder in Werthpapieren mit pupillarmässiger Sicherheit zu erlegen. Diese Caution gilt als Faustpfand für alle Forderungen, welche die Gemeinde gegen den Theater Unternehmer, sei es wegen Unterlassung in Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeiten sei es we-

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