Ratsprotokoll vom 5. August 1881

Zulaufes und zur gänzlichen Absperrung dieser Zuleitung zu dienen hat. 3. Jenes Wasserquantum, welches der Gesuchsteller aus der städtischen Wasserleitung für seine Zwecke zu beziehen für nothwendig finden wird, soll nach erfolgter Herstellung dieser Zuleitung commissionell festgestellt resp. gemessen werden, und hätte derselbe mit Bezug auf den Gemeinderathsbeschluß vom 30. April 1875 Z. 4540 pr 1 Eimer und Tag jährlich 30 xr als Brunnengeld an die Stadtgemeinde zu entrichten. Das dem Gesuchsteller zugetheilte Wasserquantum darf ohne Wissen der Stadtgemeinde unter keiner Bedingung vergrössert werden, weshalb der auf der Strasse anzubringende Wechsel nur von Seite der Stadtgemeinde regulirt werden darf. Städt. Bauamt Steyr am 3. August 1881. Bogacki. Hähnel. Die Section beantragt dem Herrn Gesuchsteller den nachgesuchten Wasserbezug zur Bewässerung des Gartens beim Hause Consc. No. 163 auf

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