Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Vizebürgermeister Gschaider führt aus, daß eine Rückvergütung gerecht sei, diese aber für Spiritus höher sein müßte als für Brandwein da selber die Prüfung der Grade der auszuführenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten eine längere Manipulation erfordert und bei kleineren Quantitäten nur sehr schwer vorzunehmen ist, die Gemeinde leicht übervortheilt werden kann, daher auf eine Rückvergütung bei der Ausfuhr unter solchen Umständen nicht einzurathen sei. G R. Peyrl äussert sich aus letzterem Grund auf eine Rückvergütung ebenfalls nicht einraten zu können. G.R. Holub stellt den Antrag die vom hochlöbliche Landes-Ausschusse abver-

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