Ratsprotokoll vom 8. April 1881

stigen Flüssigkeiten, sondern vielmehr als faktischer Ver- brauch derselben gelten kann, da die auf diese Art erzeug- te Waare doch keine gebrann- ten geistigen Flüssigkeiten sind, sondern nur mehr einen geringen Bestand- theil derselben enthalten wie z. b. Puntsch vom wel- chen gewieß Niemandem einfallen wird zu behaup- ten, daß er, nämlich Puntsch eine gebrannte geistige Flüssigkeit ist; - weil 2. auch der Handelsverkehr mit Spirituosen in Steyr durch obigen Umlagenmo- dus nicht geschädigt wird, indem einerseits die Durchfuhr von Spirituosen durch das Stadtgebiet Steyr unter ämtliche Kontrolle vollkommen Umlagen und Abgaben frei ist, anderseits kein Exportlager vom rei- nen Spirutuosen daselbst besteht, sondern reine Spirituosen zwar einge-

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