Ratsprotokoll vom 8. April 1881

jeder Sachverständig wird es bestättigen, daß zur Erzeu- gung eines Hectoliters Brand- wein ein halber Hectoliter Spiritus verbraucht wird oder mit andern Worten daß aus 1 Hectoliter Spiritus 2 Hektoliter Brandwein fabrizirt werden. Die Rech- nung wird daher einfach die sein, daß uns für 1 Hectoliter Brandwein bei der Ausfuhr eine Rück- vergütung von 1 fl und für den Hectoliter Spiritus eine solche von 2 fl zu leisten ist. Da naturgemäß der- jenige Betrag, welcher als Umlage für den Verbrauch bezalt wird bei der Aus- fuhr auch rückzuvergüten ist, so vertritt eine einfache Rechnung die Stelle jeder Norm. Es kann doch nicht angehen, daß eine Gemein- de an Umlagen mehr be- zieht, als ihr vom Gesetze ge- stattet ist und dies wür- de ja unzweifelhaft der Fall sein, wenn die löbliche

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