Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Steuern genug zalen kommen, wenn wir für den Spiritus und Brandwein, welchen wir ausführen, eine dop- pelte Umlage nämlich die für die Stadt Steyr und jene an dem Orte, wohin wir die Spirituosen ausführen entrichten müssen. Wir- könnten ja keine Conkur- renz mehr aushalten und nächstens zu Grunde gehen. Der löbliche Gemeinderath wies unsere Eingabe um Rückvergütung auch in der Erwägung ab, weil keine Norm bestehe, ob und mit welchem Perzentsätze über- haupt eine Rückvergü- tung bei der Ausfuhr für die aus Spiritus erzeugten Waaren Platz zu greifen habe. - Abgesehen davon, daß ohne bestimmte Norm auch in andern Städten Rück- vergütungen geleistet wer- den, so kann die Höhe der Rückvergütung leicht durch den Ausspruch von Sachver- ständigen festgesetzt wer- den. Es ist notorisch und

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