Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Abtrieb vom Grünmarkt aus bestimmt. Bedenkliche oder krank befundene Thiere oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt sind werden nicht zugelassen beziehungsweise sofort abgeschaft oder deren Abschlachtung veranlaßt. § 4. Die sachverständige Beaufsichtigung der Viehmärkte im Sinne des § 9 des dieser Viehmarkt-Ordnung zu Grunde liegenden Gesetzes vom 29. Februar 1880 erfolgt durch einen von der Gemeindevorstehung bestellten und als befähigt erkannten Viehbeschauer. - Derselbe wird von Seit der Gemeinde entlohnt. § 5. Ein jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Herkunft, den Besitz und den Gesundheitszustand der aufzutreibenden Thiere durch einen vor-

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