Ratsprotokoll vom 8. April 1881

Abtrieb vom Grünmarkt aus bestimmt. Bedenkliche oder krank befundene Thiere oder solche deren Herkunft und Besitzer nicht sicher gestellt sind werden nicht zugelassen beziehungsweise sofort abge- schaft oder deren Abschlachtung veranlaßt. § 4. Die sachverständige Beaufsichti- gung der Viehmärkte im Sinne des § 9 des dieser Vieh- markt-Ordnung zu Grun- de liegenden Gesetzes vom 29. Februar 1880 erfolgt durch einen von der Gemeindevor- stehung bestellten und als befähigt erkannten Vieh- beschauer. - Derselbe wird von Seit der Gemeinde entlohnt. § 5. Ein jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Herkunft, den Besitz und den Gesundheitszustand der aufzutreibenden Thiere durch einen vor-

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