Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

Tage nach der eingangserwähnten Ausladung oder Ausstreifung sämmtliches Material vom Quai entfernt ist. - Zur Zeit des Früh und Herbstjahrmarktes, wo der Wochenmarkt am Ennsquai abgehalten wird, muß derselbe an den Wochenmarktstagen von jeder Holzablagerung freigehalten werden. Das Ablagern des Brenn und anderen Holzes, dann von Requisiten und anderer Gegenstände darf innerhalb des Raumes von 3 Meter von der Böschungskante an gerechnet nicht stattfinden um sowohl das gefahrlose Anlanden und Anheften der Wasserfahrzeuge nicht zu hindern als auch um den Quai als Treppelweg für die Gegenzüge benützen zu können. Aus demselben Grund ist auch das Ableeren von Schutt, Koth, Asche u. s. w. daselbst bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 40 fl eventuell bis zu 8 Tagen Arrest verbothen. Die auf Grund dieses §. erlegten

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