Ratsprotokoll vom 28. Jänner 1881

§.5. Das Ausladen der Flösse hat nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu erfolgen. Bei gefahrdrohendem Hochwasser hat der jeweilige Pächter das Ausladen und bei Eisgang auch die Beseitigung des Floßbodens, wofür ihm der Floßeigenthümer ersatzpflichtig bleibt, innerhalb der von der GemeindeVorstehung zu setzenden Frist unter den Folgen der im Punkte 4 angesetzten Maßregel zu veranlassen. §.6. Die ausgeladenen Scheiter oder ausgestreiften Flösse dürfen nicht länger als 1 Woche am Quai gelagert bleiben. Säumige hat der jeweilige Pächter spätestens am letzten Tage der Frist einzumahnen, wonach, wenn mit der Wegschaffung nicht am 8. Tage begonnen und selbe binnen 2 weiteren Tagen durchgeführt ist, der jeweilige Pächter bei den Folgen des Punktes 4 selbe auf Rechnung und Gefahr des Eigenthümers selbst zu veranlassen, und in der Weise durchzuführen hat, daß am 14

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