Ratsprotokoll vom 10. September 1880

7. die Einzalung des Pachtschillings erfolgt vierteljährig vorhinein und behält sich die Gemeinde das Recht bevor, bei einer einmonatlichen Säumniß in dieser Einzalung den Pacht ohne Rücksicht auf die Zeit sogleich als aufgelöst zu betrachten, auf Kosten und Gefahr des Pächters eine neuerliche Verpachtung einzuleiten u. für jeden hindurch erlittenen Schaden sich aus der Caution eventuell aus dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten. 8. Die Gemeinde gewährt dem Pächter ihren Schutz u. Beistand gegen jede Beeinträchtigung seiner durch die Pachtung erworbenen Rechte. II. Specielles über die einzelnen Gefälle A. Pflaster- u. Brückenmauth-Gefälle 1. Der Tarif hiefür ist: a. von jedem Stück Zugvieh ohne Unterschied der Gattung oder die Ladung der Wägen, sowie von jedem Stück Reitpferd 5 xr b. von jedem Stück schweren Triebvieh, als Pferde, Rinder, Esel u. Maulthiere 3 xr c. von jedem Stück leichteren Triebvieh. 1 ½ xr 2. Die Mauth ist sowol bem An- als auch beim Austritte des durch die Grenze des Stadtgebiete bestimmten Maut-Rayons zu zalen. Hievon bestehen nachstehende Ausnamen: a. Für Transitofuhren ist nur bei der EinbruchStation die Mautgebür zu entrichten, wenn dieselben als solche bei der Einbruch-Station

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