Ratsprotokoll vom 10. September 1880

7. die Einzalung des Pachtschillings erfolgt vier- teljährig vorhinein und behält sich die Gemeinde das Recht bevor, bei einer ein- monatlichen Säumniß in dieser Einzalung den Pacht ohne Rücksicht auf die Zeit so- gleich als aufgelöst zu betrachten, auf Kosten und Gefahr des Pächters eine neu- erliche Verpachtung einzuleiten u. für jeden hindurch erlittenen Schaden sich aus der Cau- tion eventuell aus dem übrigen Vermö- gen des Pächters schadlos zu halten. 8. Die Gemeinde gewährt dem Pächter ihren Schutz u. Beistand gegen jede Beeinträchtigung seiner durch die Pachtung erworbenen Rechte. II. Specielles über die einzelnen Gefälle A. Pflaster- u. Brückenmauth-Gefälle 1. Der Tarif hiefür ist: a. von jedem Stück Zug- vieh ohne Unterschied der Gattung oder die La- dung der Wägen, sowie von jedem Stück Reitpferd 5 xr b. von jedem Stück schweren Triebvieh, als Pferde, Rinder, Esel u. Maulthiere 3 xr c. von jedem Stück leichteren Triebvieh. 1 ½ xr 2. Die Mauth ist sowol bem An- als auch beim Austritte des durch die Grenze des Stadtgebiete bestimmten Maut-Rayons zu zalen. Hievon bestehen nachstehende Ausnamen: a. Für Transitofuhren ist nur bei der Einbruch- Station die Mautgebür zu entrichten, wenn dieselben als solche bei der Einbruch-Station

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