Ratsprotokoll vom 28. Mai 1880

und so schließlich die behördliche Anerkennung unseren Rechtes zur unanfechtbaren Gültigkeit gelangen würde. Gleichwol verkennen wir nicht, daß bis dahin, wenn gegen die Entscheidung der hohen Statthalterei rekurirt wird, die zur Verschiffung unserer Scheiter benützbare Zeit des laufenden Jahres verstreichen würde und uns so die Ausnützung des schließlichen Erfolges in der fraglichen Sache für heuer unmöglich gemacht werden könnte, womit für uns ein nicht geringfügiger pekuniärer Schaden verbunden wäre, dessen Zufügung gewieß weder in der Absicht der löblichen Stadtgemeinde noch der andern Interessenten liegt. In dieser Erwägung ist nun der Herr Graf zu dem Beschlusse gelangt und die achtungsvoll gefertigte Gutsdirektion beehrt sich der löblichem Stadtgemeinde-Vorstehung hievon Mittheilung zu machen, den Betrag von 500 fl zalbar zu Handen des Vorstandes des

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