Ratsprotokoll vom 28. Mai 1880

Wege liegenden Grundstücke der Innerberger Aktiengesellschaft an den Verschönerungs-Vereine in Steyr hierauf keinerlei Einfluß üben. Aus dieser Verpflichtung ergiebt sich auch die weitere Verpflich zu dulden daß die der Benutzung des Leinpfades hinderlichen Gesträuche ohne Entschädigung entfernt werden. Da die Auflassung des Leinpfades, welcher für den anderweitigen öffentlichen Verkehr nicht notwendig erscheint, unzulässig ist, so ist Niemand und somit auch nicht die Innerberger Aktiengesellschaft berechtigt der Herrschaft Steyr und den Schiffmeister Franz Kronberger dessen Benützung behufs der jedermann zustehenden Beschiffung der Ennsflusses zu verwehren. Die hiegegen erhobenen Bedenken beheben sich durch die von diesen Schiffartunternehmen übernommenen Verbindlichkeit die Schäden, welch durch Iren Schiffartsbetrieb an dem Wege hervorgerufen werden durchaus und auf eigene Kosten zu repariren.

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