Ratsprotokoll vom 19. September 1879

sprochenen Rechte eigentlich erst gar nicht kommen zu können, so kann eine solche an uns gestellte Anforderung als Ausgleichung unserer verletzten Interessen durchaus nicht betrachtet werden und müssen wir, bevor wir überhaupt an eine Ausführung jener Anordnungen für unsere Rechnung denken können die Angelegenheit der Ennsquailaternen im Sinne des früheren Gemeinderatsbeschlusses geregelt wissen. Vielleicht könnte aber auch eine Compensation derart getroffen werden, daß die Gemeinde die auf jene Laternen fallenden Unkosten übernimmt, den wenn der Gemeinderat sich über die Notwendigkeit jener Laternen getäuscht hat, so können doch wir nicht die Folge dieser Täuschung tragen. Wir müßten demnach für diese 3 Laternen 3/10 der

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