Ratsprotokoll vom 8. August 1879

der grundbücherlichen Intabula- tion dieser Verpflichtung ein- verstanden, daß ich für dieses Recht des ungeschmälerten Was- serbezuges der Gemeinde Steyr alljährlich ein bestimmtes Brunnengeld zale, dessen Höhe dadurch zu bestimmen wäre, daß es sich aus dem Interessen- betrag jenes Kapitales welches für die Instandsetzung der Wasserleitung auszugeben ist, soweit diese Kosten mich tref- fen dann einer Quote für die Amortisirung dieses Kapi- tales und für die jährlichen Instandhaltungs-Kosten der Wasserleitung die jedenfalls nach Wiederherstellung der Leitung nur sehr gering sein können, zusammensetze. Die ziffermässige Höhe dieses Brunnengeldes läßt sich heu- te freilich noch nicht genau be- stimmen, und ersuche ich daher diesfalls mit mir in Unter- handlung zu treten, wenn sich der Gemeinderat über dieses mein Anbot in Prin- zip ausgesprochen haben wird.

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