Ratsprotokoll vom 27. Juni 1879

gewordenen Giebigkeiten in gleicher Weise anstandslos bewilligt werden. Die von der Sektion beantragte Ausstellung der Erklärung wird einstimmig genehmigt. Referent färt sohin fort in der Verlesung des Schreibens, welches ferner lautet: „Es bestehen aber auch im kreisgerichtlichen Grundbuche zu Gunsten der löblichen Stadtgemeinde zalreiche Haftungen, welche als eigentliche Reallasten auf den bezüglichen Liegenschaften eingetragen sind. Manche derselben dürften gegenstandslos geworden, andere hinwieder so bedeutungslos sein, daß die Übertragung ins neue Grundbuch füglich unterbleiben könnte. Diese Haftungen wurden in dem beigeschlossenen Verzeichnisse zusammengestellt und ergeht demnach das diensthöfliche Ersuchen, es wolle der löbliche Gemeinderath darüber schlüssig werden, ob die eben darin aufgenommenen Haftungen oder welche derselben in das neue

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