Ratsprotokoll vom 4. Oktober 1878

für weitere 8 Tage wäre die Hälfte der ur- sprünglichen Gebühr einzuheben. Schließlich sei noch bemerkt, daß das in der Kundmachung vom 1. May 1866 mit 6 xr, 10 xr und 12 xr per Gulden normirte Wacht- geld in der neuen Kundmachung auf 10 % von den Marktgebühren abegrundet er- scheint, was annähernd der bisherigen Ge- bühr entspricht und zur Vereinfachung der Berechnung beiträgt. Städt. Bauamt Steyr am 27. September 1878 Bogacki.“ Referent giebt dann den Inhalt der diesfalls zu erlassenen Kundmachung bekannt, in welcher die Umrechnung der Gebühr nach dem Metermaß der Hütten & Stände verlautbart wird, und bemerkt sohin: „Eine neue Nummerirung und Änderung in der Aufstellung der Markthütten ist vorläufig nicht durchführbar. – Die vom Amte be- sorgte Umrechnung der Tarifgebühren mit Bezug auf das neue Maß wäre zu genehmigen. – Von jenen Markthütten- besitzern, welche schon durch längere Zeit in Aufstellung der Markthütten unterlas- sen, wäre die Erklärung abzuverlangen, ob sie auf das Aufstellungsrecht für die Zu- kunft verzichten wollen, im Weigerungs- falle müßten dieselben für die Zukunft zum Frühjahr- und Herbstmarkte die Grund- gebühr von 17 ½ Kreuzer pr □ Mtr. bezalen,

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