Ratsprotokoll vom 9. August 1878

vorzunehmen hätten. G.R. Pointner hebt gleichfalls hervor, daß seinerzeit durch kommissionelle Verhandlung an Ort und Stelle unter Zuziehung der Betriebsdirektion und der Inhaber der Fuhrwerke die Aufstellung bestimmt worden sei; wenn die Aufstellung nach dem Antrage des Gemeinderates Peyrl zulässig wäre, so würde sich diese allerdings durchführen lassen; aber es habe sich eben dabei herausgestellt, daß sie nicht praktisch sei. Was die nachgesuchte Abwechslung in der Aufstellung der Fuhrwerke betreffe, so wurde hiedurch offenbar eine Rechtsverletzung gegenüber dem ersten Inhaber herbeigeführt; denn, wenn jemand eine Konzession erworben, so habe er nach der Gewerbeordnung die Berechtigung, sein Recht entweder selbst auszuführen, oder es zur Ausübung zu verpachten; nun habe Herr Crammer das letztere gethan und habe daher nicht einmal mehr vollständiges Verfügungsrecht, während eine Veränderung in der Aufstellung doch nur mit Zustimmung der Interessanten erfolgen könne. Mit der Normirung einer solchen abwechselnden Aufstellung verletze daher die Gemeinde das Recht des Ersteren und müsse

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