Ratsprotokoll vom 9. August 1878

vorliegenden Falle nur dann zur Berück- sichtigung gelangen, wenn beide Omni- businhaber zu gleicher Zeit die Conzessi- on zum Personentransporte von und zu dem Bahnhofe in Steyr mittelst Om- nibus erworben hätten. Nun hat aber der Hotelbesitzer Crammer mit der im Jahre 1869 erworbenen diesbezüglichen Con- zession den Standplatz für seinen Om- nibus vor dem Stationsgebäude der Ru- dolfsbahn in Steyr zugewiesen erhalten, denselben immer eingehalten, und dieses Recht in letzterer Zeit pachtweise vergeben, daher die gegenwärtig in Anspruch genommene Theilung des erwähnten Standplatzes mit einem zweiten Omnibus Inhaber ohne einge- holte Zustimmung der zuerst Berech- tigten eine Rechtsverletzung bilden würde. Die gegenwärtige Anweisung des Standplatzes für den zweiten Om- nibusführer hat unter Beiziehung der betheiligten Inhaber nach vorausge- gangenen Lokalisirung und im Ein- vernehmen mit der Betriebs-Direk- tion der k. Kronprinz Rudolfsbahn stattgefunden, daher eine Änderung in der Aufstellung der Fuhrwerke daselbst nur aus öffentlichen Rücksich- ten erfolgen könnte, während in den Eingaben der Herren Gasthofbesitzer

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