Ratsprotokoll vom 26. Juli 1878

schließungen und Verfügungen in dieser Richtung wären nach Ansicht der Section sodann von dem Umstände abhängig zu machen, ob sich die betreffenden Gemeinden von denen gegenwärtig zusammen 161 Kinder die hierstädtischen Schulen besuchen, zu einer seinerzeit zu vereinbarenden entsprechenden Beitragsfristung zur Deckung der hiesigen Schulkosten herbeilassen oder nicht. G.R. Pointner verweist auf das Landesgesetz vom 23. Jänner 1870, wo nach in der Regel das Gebiet der Gemeinde auch den Schulsprengel bilde, alle schulpflichtigen Kinder innerhalb dieses Schulsprengels seien berechtigt, die Aufnahme in dessen Schulen zu begehren, jene Kinder aber, welche außerhalb des Schulsprengel domiziliren, hätten nur dann Anspruch auf Aufname wenn die Schulen nicht überfüllt seien, seien sie überfüllt, dann müße man jenen, welche nicht im Schulsprengel wohnen, von der Aufnahme ausschließen. Hiedurch würden sich die großen Auslagen, welche die Gemeinde bisher in dieser

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