Ratsprotokoll vom 17. Mai 1878

Allgemeinen, den Stadtärzten insbesondere wird hierbei die Aufgabe zufallen, durch fachkundigen Rath und Belehrung diesen Commissionen zur Seite zu stehen. Indem des Weitern auf die allgemeinen, nach den Grundsätzen der Hygiene im Sinne des § 3 Absatz a & b, dann des § 4 Absatz a des Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870 (R.G.Bl. No. 68) zu handhabenden Epidemievorschriften verwiesen wird, ergeht zugleich an Euer Wolgeboren die Aufforderung, den sanitären Verhältnissen Ihres Amtsgebietes unausgesetzt eine besondere Aufmerksamkeit zu wiedmen und für den Fall, als besondere Umstände die Einleitung spezieller, der hierortigen Genehmigung bedürfender Verbauungs- und Polizeimaßregeln erheischen sollten, geeignet erscheinende Anträge zu erstatten, über das in Folge dieses Erlasses Verfügte innerhalb vier Wochen eingehend zu berichten. Linz, am 30. April 1878 der k.k. Statthalter Widmann.“ Referent bemerkt hiezu, daß es sich in dieser um Angelegenheit hauptsächtlich nur um 2 Punkte handle, nämlich um die Errichtung eines Nachspitales zum Zwecke der Isolierung kontagiös erkrankter Personen und zweitens um Aktivirung von Sa-

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