Ratsprotokoll vom 17. Mai 1878

Finanzoperation geschehen, wozu aber nach § 50 P. 4 des Gemeindestatutes ein Landesgesetz, welches von Sr. Majestät sanktionirt werden muß, unbedingt erforderlich ist. – Um sowol das Landes- gesetz, als auch die k.k. Sanktion zu erlangen, muß die Gemeinde ziffer- mässig nachweisen können, daß durch die Erwerbung dieses Objectes der Ge- meinde ein in die Augen springen- der Vortheil zukomme, was aber bei dem Anbothspreise pr 140.000 fl durchaus nicht der Fall ist. – Für den Fall jedoch, als Herr Josef Werndl geneigt wäre, das be- sagte Gebäude sammt den Ennsleiten- gründen um den Betrag von 80.000 fl an die Gemeinde abzulassen, dürfte der hohe Landtag geneigt sein, auf die erforderliche Bewilligung einzuge- hen und glaubt auch das Komite, dem löbl. Gemeinderate hierauf einra- ten zu sollen. G.R. Peyrl glaubt und befürchtet, daß, wenn dem Herrn Werndl dieses Anbot gemacht werde, er dieses nicht gut auf an- nehmen werde; es erscheine ihm sonderbar, bei einen Kaufanbote mit 140.000 fl ein Gegenbot mit 80.000 fl zu machen. Aber auch selbst

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