Ratsprotokoll vom 5. April 1878

Dem gegenüber bemerkt G.R. Dr. Hochhauser, daß damals die betreffenden ihren Austritt nach Konstituirung des Gemeinderates erklärt hätten, daher eine Neuwahl nicht vorzunehmen gewesen wäre, nachdem laut Gemeinde-Statut eine solche erst dann stattzufinden habe, wenn die Zahl der fehlenden Mitglieder 4 übersteige. Diesmal sei aber der Gemeinderat noch nicht konstituirt, es habe daher der § 38 Anwendung zufinden und habe der Gemeinderat überhaupt in dieser Richtung kein Recht, etwas anderes zu verfügen. Diese Neuwahl habe jedoch blos hinsichtlich desjenigen stattzufinden, dessen Wahl nicht giltig sei, diese Wahl sei daher nur eine Fortsetzung des bereits durchgeführten Wahlaktes, doch sei es wünschenswert, daß die Wahlausschreibung nicht vor Ablauf der Rekursfrist veranlast werde. G.R. Gschaider stellt behufs Verhütung ähnlicher Vorkommnisse bei der bevorstehenden Wahl den Antrag, es seien die Wahlvollmachten entweder nebst der Ausstellerin noch von 2 Zeugen zu unterschreiben, oder es habe die Unterschrift der Ausstellerin bei der Gemeinde beglaubigt zu werden, wodurch niemanden Unkosten zugingen. Durch einen solchen Modus würden

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