Ratsprotokoll vom 5. April 1878

Dem gegenüber bemerkt G.R. Dr. Hochhauser, daß damals die betreffenden ihren Austritt nach Konstituirung des Gemeinderates er- klärt hätten, daher eine Neuwahl nicht vorzunehmen gewesen wäre, nachdem laut Gemeinde-Statut eine solche erst dann stattzufinden habe, wenn die Zahl der feh- lenden Mitglieder 4 übersteige. Diesmal sei aber der Gemeinderat noch nicht konstitu- irt, es habe daher der § 38 Anwendung zufin- den und habe der Gemeinderat überhaupt in dieser Richtung kein Recht, etwas an- deres zu verfügen. Diese Neuwahl ha- be jedoch blos hinsichtlich desjenigen statt- zufinden, dessen Wahl nicht giltig sei, diese Wahl sei daher nur eine Fortsetzung des bereits durchgeführten Wahlaktes, doch sei es wünschenswert, daß die Wahl- ausschreibung nicht vor Ablauf der Re- kursfrist veranlast werde. G.R. Gschaider stellt behufs Verhütung ähnlicher Vorkommnisse bei der bevorste- henden Wahl den Antrag, es seien die Wahlvollmachten entweder nebst der Ausstellerin noch von 2 Zeugen zu unterschreiben, oder es habe die Un- terschrift der Ausstellerin bei der Gemeinde beglaubigt zu werden, wodurch niemanden Unkosten zugin- gen. Durch einen solchen Modus würden

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