Ratsprotokoll vom 20. März 1878

sich nun herausgestellt, daß Vollmachten, da seien, welche keinen Bevollmächtigten enthalten; diese hätten bereits von der Walkommission ausgeschieden werden sollen, was von der- selben übersehen worden sei. Solche Vollmachten hätten sich 2 vorgefunden; weiters seien Voll- machten vorhanden, hinsichtlich deren man fast mit Gewißheit sagen könne, daß sie nicht von den Aussteller eigenhändig unterschrie- ben worden, daher selbe Falsifikate seien, und als Mißbrauch sich darstellten. In gesetzlicher Form ausgestellte Vollmachten sollten eigent- lich von 2 Zeugen unterfertigt sein, wovon jedoch bisher immer Umgang genommen worden sei, und in welcher Richtung er es dem Gemeinderate überlasse, ob diesfalls der bisherige Modus beibehalten oder eine Ab- änderung getroffen werden solle. Beim III. und I. Walkörper ergäben sich hinsichtlich der Vollmachten allerdings nur wenige Mängel und seien nur einzelne zu beanständen; hingegen käme im II. Walkörper meh- rere mit solchen Mängeln vor, welche auf das Resultat der Wahl offenbar von Ein- fluß seien, und worüber er bei der Be- richterstattung über die Wahl der einzel- nen Walkörper eingehend sprechen werde. Ein weiterer Umstand, den er nicht un- erörtert lassen könne, sei der, daß im I. Walkörper von der Walkommission die Voll- machten nummerirt worden seien; er könne

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