Ratsprotokoll vom 20. März 1878

Frauen im Nachtheile sich befänden; letztere könnten nemlich das Walrecht mittelst Vollmacht ausüben, ob sie in Steyr anwesend seien oder nicht, oder ob sie krank liegen; dieses Recht stünde den Männern nicht zu; das sei ein Mangel, welcher jedoch im Wortlaute des Gemeinde-Statutes begründet und dem gegenwärtig nicht abzuhelfen sei. Was die Wahl mittelst Vollmacht bezüglich jener Personen, die in öffentlichen Geschäften abwesend seien, betreffe, was hauptsächlich bei den Beamten der Kronprinz Rudolfsbahn vorkomme, so müße er bemerken, daß auf den bezüglichen Vollmachten nicht bestätigt erscheine, daß dieselben wirklich in öffentlichen Geschäften abwesend seien, in den Vorjahren sei diese Bemerkung ausdrücklich der Vollmacht beigerückt gewesen und könne er das Unterlassen des Beisetzens dieser Bemerkung nicht für legal erkennen. Das Gemeinde-Statut verlange weiters ausdrücklich die Ausstellung der Vollmacht in gesetzlicher Form. Eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht sei nun seines Erachtens nur die jenige, welche von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben sei, welche weiters den Namen des Bevollmächtigten enthalte, und die endlich ausdrücklich auf den Wahlact laute. Bei Durchsicht der Vollmachten, welche diesmal in Unmaße vorliegen, habe

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