Ratsprotokoll vom 1. März 1878

sei, sämmtliche Steuern selbst zu bezalen. – Allein abgesehen davon, daß der zur Unterstützung dieser Behauptung vorgelegte Vertrag bereits als Erloschen sich darstellt, und die diesbezügliche Angabe des Reklamanten rechtlich nicht erwiesen vorliegt, mithin seine Behauptung durch kein beweiskräftiges Dokument bewahrheitet erscheint, so dürfte die Anrechnung dieser dem Herrn Leopold Huber vorgeschriebenen Steuer überhaupt nicht zulässig sein, da der § 19/G.St. ausdrücklich festsetzt, daß nur diejenigen walberechtigt sind, welche von „ihrem“ Gewerbe eine direkte Steuer entrichten; das Gewerbe aber dem Herrn Leopold Huber gehört, und Herr Peyrl als dessen Pächter es noch nicht „sein“ Gewerbe nennen kann; wie denn auch der Erwerbsteuerschein auf Herrn Huber und nicht Herrn Peyrl lautet. Steyr am 28. Februar 1878. – Iglseder. Referent stellt namens der Section den Antrag, der Reklamation des Heinrich Dworzak sei stattzugeben, und derselbe in die Wählerliste des III. Walkörpers einzureichen. – Was die zweite Reklamation des Herrn Josef Peyrl anbelange, so sei derselben aus den vom Amte angeregten Motiven nicht stattzugeben: – Beschluß nach Antrag. Z. 2472. 4. (G.R. Mauß tritt gemäß § 67. G.St. ab.)

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