Ratsprotokoll vom 15. Februar 1878

derselbe von dem Thürmer wahrgenom- men wurde, so wird letzterer hie- von auf dieselbe Weise verständigt, als er selbst Meldung zu machen gehabt hätte, worauf er die Fahne oder La- terne auszustecken, und die Feuer- glocke anzuschlagen hat. II. Ausserhalb des Stadt-Rayons. Nimmt der Thürmer ein Landfeuer wahr, so hat er den Allarmruf mit kurzen Pausen wiederholt zu geben, sodann den Namen des Brand- ortes auf einen Zettel niederzuschrei- ben und diesen in einer Buchse durch das Blechrohr herab zu lassen. Sobald der Allarmruf im Rathause vernommen wird ohne darauf folgende kurze Zeichen hat sich ein Sicherheitsorgan zum Thurme zu begeben, das Rohr und die Kapsel zu öffnen und mit dem Zettel bei dem Herrn Bürgermeister oder dessen Stell- vertreter Meldung zu erstatten, die schriftliche Verfügung des betreffenden zu dem Thürmer zurück zu tragen und in der Büchse an den Thürmer zu befördern. Wird auf diese Weise der Befehl zur Allarmirung ertheilt, so hat der Thürmer die Feuerglocke anzuschla- gen, ohne eine Fahne oder Laterne aus- zustecken; das Sicherheitsorgan hat sich nach Verständigung des Thürmers zum Depot N° 1 zu verfügen, und daselbst der ersten

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