Ratsprotokoll vom 24. August 1877

Sorge zu tragen, daß die Fußpassage während der Reparatursarbeiten für jede Person ohne Gefahr offen hergehalten bleibt. Die Gasleitung, welche ein hölzerner Kasten einschließt und in unmittelbarer Verbindung mit den Brückenbestandtheilen ist, hat der Unternehmen wieder in derselben Construktion an die neuen Brückenbestandtheile zu befestigen und ist für eine allfällige Schadhaftwerdung oder Gebrechen der Leitung verantwortlich. Die zu dieser Brücken-Reparatur, ferners zur Gasleitung erforderliche Eingeriüstung, welche in der vorliegenden Kostenberechnung nicht separat angeführt ist, sei in den einzelnen Preisen mit inbegriffen. G.R. Pointer stellt den Antrag, diese Baubedingnisse habe die Gemeinde-Vorstehung dem abzuschliessenden Bauvertrage nach Möglichkeit zu Grunde zu legen. Der Antrag der Sektion und der Zusatzantrag des Gemeinderates Pointner werden zum Beschluße erhoben. — Z 8090 u. 8920.

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