Ratsprotokoll vom 3. August 1877

überhaupt gar nicht zu handhaben sei, da hiezu vor allen die nötigen Organe fehlen und zur Durchsichtung dieser Maß- regel ein förmliches Denunzian- ten Wesen eingeführt werden müßte. Eine solche Maßregel aber, welche auf so indirektem Wege zur Durchführung gebracht werden müsse, sei keine kor- rekte, um soweniger, als auch eine gerechte Handhabung derselben nicht möglich sei. Es werde sich die Bestimmung wegen Ferne- haltung der Hunde von den Gast- häuser auch ohne Strafverfügung gegen die Wirte durchführen lassen und stehe es ja dem Gemeinderate frei, einer Bitte, welche gegen einen seiniger Beschlüße vorgebracht werde, statt zu geben. Der Vorsitzende bemerkt, daß eine derartige Verordnung, wie die von der Wirts Commune beanständete zwar leicht dekretirt, aber sehr schwer durchführbar sei, das ganze odiöse einer solchen Verfügung gehe an dem Bürgermeister aus, dem der Vor- wurf

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