Ratsprotokoll vom 20. Juni 1877

Nr. 1311, zu dessen Schutz die Wiederherstellung des schadhaften Uferbeschlächtes vorzuneh- men ist, im Sinne des §. 44 des Wasser- rechtsgesetzes zunächst zur Ausführung dieses Versicherungsbaues auf eigene Kosten gehalten, da zur Ausführung dieser Grundversicherung und zur Tra- gung der Herstellungskosten das Beste- hen einer besonderen rechtsgültigen Verpflichtung für die genannte Aktien- gesellschaft nicht nachgewiesen ist, aus den vorhandenen Akten vielmehr hervorgeht, daß die bestandene k.k. Innerberger Hauptgewerkschaft für die Schiffart durch Herhaltung des Treppel- weges und durch das Einräumen nur insoweit sorgte, als das Privatintres- se dieser Gewerkschaft es erheischte daß sich die Wasserbauten derselben aber auch auf Uferschutzbauten er- streckt hätten, geht aus den Verhand- lungsakten nirgend hervor, so wie es auch nicht konstatirt ist, daß das nunmehr schadhafte Uferbeschlächte einstens von der genannten Gewerk- schaft ausgeführt worden wäre. Die Beilagen des Berichtes vom 25. Dezem- ber 1876. Z. 5668 folgen zur weiteren Veranlassung mit dem Beifügen zu- rück, daß gegen diese Entscheidung der binnen 14 Tagen dortamts zu ü-

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