Ratsprotokoll vom 9. Februar 1877

für eine geregelte Armenpflege vollständig besitzen, könnten vom Armenverbande ausgeschlossen um als eigene Armenbezirke belassen werden. Bei Verfassung des Armengesetzes ist es geboten, den Mitteln der Gemeinden, die weitgehendste Rücksicht zu tragen. Die Leistungskraft der Steuerträger ist für Staat, Land und Gemeinde bereits so vielseitig und in so potenzirter Weise in Anspruch genommen daß durch die einzuführenden Reformen im Armenwesen die Auslagen der Gemeinden keinesfalls vergrößert wieder dürfen. So sehr die in Oberösterreich landesübliche Armeneinlage den Prinzipien einer humanen Armenpflege widerstreitet, so kann doch dieselbe nicht mit einem Schlage und nicht insolange beseitiget werden als nicht die Armenhäuser bestehen, in welchen die gegenwärtig durch die Einlage erhaltenen Armen untergebracht werden können. Die Errichtung von Armenhausen darf jedoch die Gemeinden mit keinen erhöhten Auslagen belasten, und es soll deshalb Aufgabe der Vertretung des Armenbezirkes sein

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