Ratsprotokoll vom 9. Februar 1877

weder berufen noch im Stande ist, die unmittelbare Leitung und Ver- waltung des Armenwesens zu füh- ren. — Dem Gemeinde-Ausschuße soll jedoch die Oberaufsicht über die- se Verwaltung, die Feststellung des Armen-Präliminares und die Entschei- dung über Berufungen gegen Ver- fügungen der Armen Kommission vorbehalten bleiben. Dem Gemeinde Vorsteher wäre in der Armenkommis- sion der Vorsitz, und dem jeweiligen Seelsorger wäre Sitz und Stimme zu wahren. Viele Gemeinden ver- mögen bei aller Opferwilligkeit der Verpflichtung der Armenversorgung nicht in ausreichendem Maße zu entsprechen. Insbesondere werden durch Krankheitskosten die Mittel der Gemeinden oft in erschöpfender Weise in Anspruch genommen. Hiernach sollen mit Vereinigung mehrere Gemeinden, etwa je eines Gerichts- bezirkes, zur einem Armen Pfleg- schafts-Verband Armenbezirke ge- schaffen werden, welche die den einzelnen Gemeinden allzu drückenden oder unerschwing- lichen Geldauslagen für Arme zu übernehmen hätten. Einzel- ne Gemeinden, welche die Mittel

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