Ratsprotokoll vom 9. Februar 1877

zu übergeben sei, ob nicht ArmenPflegschafts-Verbände oder Armenbezirke einzuführen seien und ob nicht in jedem Armenbezirk ein Bezirks-Armenhaus im Wege freiwilliger Beiträge zu errichten sei. Die formelle Behandlung des Armenwesens, ist nur in wenigen größeren Orten durch positive Vorschriften der Gemeinde Vertretung geordnet, in der großen Mehrzahl der Gemeinden ist sie eine ganz willkürliche und regellose und deshalb auch sehr verschiedenartige, nicht blos zum Nachtheile der Armen, sondern auch oft zur Schädigung der Gemeinden. — Eine aus der Wahl der Gemeinde Vertretung hervorgegangene Armen-Commission wird dem Armenwesen in der Gemeinde, der Erhaltung und Vermehrung des Armen-Vermögens, der die öffentliche Armenpflege wesentlich erleichternden Benützung der Privat-Woltätigkeit eine viel größen und erfolgreichen Obsorge zuwenden, als wie der mit so vielen anderen Geschäften in Anspruch genommene GemeindeVorsteher, oder wie einzelne Armenväter, oder endlich wie der Gemeinde-Ausschuß, dessen öfterer Zusammentritt sehr erschwert wird und der

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