Ratsprotokoll vom 10. Dezember 1875

werden den Bier mit 40 % und bis zur Erlangung des hiezu nach dem Gemeinde-Statute notwendigen Landesgesetzes mit 25 %; nach den Bestimmungen des Gemeinderatsbeschlußes vom 3. August 1869 Z. 4442; 2. von der Consumtion von Wein, Obstmost und Fleisch mit 20 %. C. Um die hochortige Bewilligung für die Umlagen von den direkten Steuern und von Bier ist sogleich gehörigen Ortes einzuschreiten. D. Die Haupt-Rubriken der Präliminarien und die Gebüren der Umlagen sind entsprechend zu veröffentlichen; E. Der Umlagen-Repartitions Cataster für die direkten Steuern ist wieder von der Kanzlei gegen eine Remuneration von 50 fl schleunigst zu verfassen und zur Genemigung vorzulegen. Schließlich bemerkt Referent, daß dieses Präliminare durch die heute gefaßten Beschlüsse eine Abänderung erfahre, nachdem mehrere neue Ausgaben für das Jahr 1876 beschlossen wurden, und zwar seien hienach noch einzusetzen in der Rubrik Ausgabe die Gnadengabe für Franziska

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