Ratsprotokoll vom 9. April 1875

einzuvernehmen und bis dahin die Beschlußfassung zu vertagen. Hiebei bemerkt Referent, daß überhaupt auch hinsichtlich der Frage, was für den Bezug des Nutzwassers aus der Wasserleitung zu zalen sei ein Beschluß gefaßt werden müsse, wobei er die Meinung ausdrückt daß derjenige, welchem dieses Recht zuerkannt werde, auch hiefür zu zalen habe, nachdem die Kosten der Wasserleitung die gesammten Steuerzaler treffen, während das Bezugsrecht des Nutzwassers nur Einzelnen eingeräumt sei. Nachdem noch G.R. v. Koller dieser Anschauung bestimmt erklärt der Vorsitzende ein Elaborat über die Regelung dieses Verhältnisses vorzulegen, worüber G.R. Dr. Stigler das Ansuchen stellt, dasselbe auch der

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