Ratsprotokoll vom 29. Dezember 1870

die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch mit 20 Prozent. c. die bisherigen Zinskreuzer von Gebäude Zinsungen bis 100 fl mit 2 Prozent, bis 200 fl mit 3 1/2 Prozent, und über 200 fl mit 5 Prozent, welche von den Miethpartheien zu entrichten, und von den Hausbesitzern an die Stadtkasse abzuführen sind. 3. Um für den Beschluß einer 35 % Umlage die gesetzliche Giltigkeit zu erlangen, sey nach Vorschrift des §. 30 Punkt 3 des städtischen Gemeindestatutes vom 18. Jänner 1867 die Bewilligung des hohen ob der ens. Landes Ausschußes zu erwirken, und bezüglich der Verzehrungssteuer Gemeinde Zuschläge von den hiesigen Bräuern, Wirthen und Schlächtern sey wieder bey der kk. Finanz Direktion in Linz um die Ermächtigung des hiesig kk. Steueramtes zu deren Einhebung mit der Verzehrungssteuer in der gegenwärtigen Höhe und Weise einzuschreiten, so wie auch die Einhebung dieser Zuschläge von den von auswärtigen Bräuern eingeführt werdenden Bier wieder von den bey den Strassen Mauthschranken

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