Ratsprotokoll vom 17. Dezember 1869

Dagegen hat derselbe den vor- liegenden Rekurs de prs. 30. Novbr. d.J. Z. 7019 eingebracht. (Wird vorgelesen.) Mit Hinblick auf die vom Ge- meinderathe am 28. Oktober 1856 erlassene Kundmachung glaube ich, daß der Gemeinde- rath sich veranlaßt finden dürfte, von seinem gefaßten Beschluße über das Strafaus- maß gegen Herrn Roman v. Jäger abzugehen, und den- selben wegen Übertretung der bestehenden Vorschriften über die Biereinfuhr gemäß der oberwähnten Kundmach- ung nur mit dem 4 fachen Zuschlagsbetrage à 13 fl 82 2/5 zus. pr. 55 fl 29 xr abzüglich der erlegten Gebür pr. 13 fl 82 2/5 mit ... 41 fl 46 3/5 xr zu bestrafen. (Herr Gemeinderath Huber trat gemäß § 67 der G.O. ab.) Hierüber wurde einstim- mig beschloßen, auf Grund der Kundmachung vom 28. Okt. 1856 von dem in der Gemeinde- raths-Sitzung vom 5t Novbr. d.J. gefaßten Beschluße abzu- gehen, und H. Roman v. Jäger in Erledigung seines Rekurses dahin zu verständigen, daß von der angedrohten 10fachen Strafe abgegangen werde,

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