Ratsprotokoll vom 17. Dezember 1869

Dagegen hat derselbe den vorliegenden Rekurs de prs. 30. Novbr. d.J. Z. 7019 eingebracht. (Wird vorgelesen.) Mit Hinblick auf die vom Gemeinderathe am 28. Oktober 1856 erlassene Kundmachung glaube ich, daß der Gemeinderath sich veranlaßt finden dürfte, von seinem gefaßten Beschluße über das Strafausmaß gegen Herrn Roman v. Jäger abzugehen, und denselben wegen Übertretung der bestehenden Vorschriften über die Biereinfuhr gemäß der oberwähnten Kundmachung nur mit dem 4 fachen Zuschlagsbetrage à 13 fl 82 2/5 zus. pr. 55 fl 29 xr abzüglich der erlegten Gebür pr. 13 fl 82 2/5 mit ... 41 fl 46 3/5 xr zu bestrafen. (Herr Gemeinderath Huber trat gemäß § 67 der G.O. ab.) Hierüber wurde einstimmig beschloßen, auf Grund der Kundmachung vom 28. Okt. 1856 von dem in der Gemeinderaths-Sitzung vom 5t Novbr. d.J. gefaßten Beschluße abzugehen, und H. Roman v. Jäger in Erledigung seines Rekurses dahin zu verständigen, daß von der angedrohten 10fachen Strafe abgegangen werde,

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