Ratsprotokoll vom 22. September 1869

und es ist selbstverständlich, daß diese Verpflichtung auf die jeweiligen späteren Besitzer des Hauses und Grundes übergehen mußte; denn wie käme die Stadtgemeinde dazu, dadurch, daß der Erstverpflichtete, nämlich der Hersteller des Objektes sich desselben durch Verkauf entledigt, die Verpflichtung übernehmen zu müssen, dieses Objekt nunmehr zu erhalten, dessen Erhaltung dem Hersteller desselben, wenn er noch leben würde, und noch im Besitze wäre, jedenfalls auch noch zukommen müßte. Herr Rekurrent hätte sich von diesem Sachverhalte durch Einsicht in den Akten Kenntniß verschaffen können, und hat er dieses unterlassen, so trifft ihn der Schaden. Die Section stellt demnach den Antrag: Es sey die vom Hrn. Bürgermeister mit Erlaß vom 7. Septbr d.J. Z. 5354. getroffene Anordnung in Betreff der Geländerherstellung auf der Promenade zu bestätigen, und Herr Dr. Eichhorn mit seinen dagegen eingebrachten Rekurse zurück zu weisen. Einhelliger Beschluß nach

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2