Ratsprotokoll vom 22. September 1869

des magistratl. Bescheides vom 30. July 1834, Z. 3690 aufgetragen wurde, seiner damaligen Protokollar-Erklärung nachzukommen, und am oberen Rande der Scarpierung ein entsprechendes Bariere mit 3 fachen Querbäumen u. lerch. Säulen in der Höhe von 3 Schuh 6" zur Sicherheit gegen den Graben zu errichten. Eingabe des Anton Gaffl de prs. 7. Aug. 841, Z. 5468 worin sich derselbe verpflichtet, dem ertheilten Auftrage mit der Abweichung nachzukommen, daß er statt der angetragenen hölzernen Säulen 5 Schuh hohe und 1 ½ Schuh breite Mauerpfeiler an den Rand der Skarpirung setzen, und in diese die lerchenen 3" dicken Querbalken einsenken werde, welcher Antrag mit magistratl. Bescheide vom 11. Aug. 841, Z. 5468, da derselbe Behufs der Sicherung vollkommen entsprechend befunden wurde, genehmiget wurde. Daraus erhellet, daß nicht der Stadtgemeinde, sondern dem Besitzer des Stadtgrabengrundes die Herstellung dieser Sicherheits Bariere oblag, und wemm die Herstellung eines Objektes zukommt, hat auch die Verpflichtung der Erhaltung desselben,

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