Ratsprotokoll vom 1. März 1867

Wolle der löbl: Gemeinderath die- se Verfügungen genehmigend zur Kenntniß nehmen. Der Gemeinderath genehmigt die Wählerlisten der 3 Wahl- körper 1867 und nimmt die übri- gen Bestimmungen genehmi- gend zur Kentniß. N°. 1167. Vortrag wegen Bestimmung der Bürgerrechtstaxen. Es wurde bereits in der letzten Ge- meinderaths Sitzung dem Gemeinde- rathe die Mittheilung gemacht, daß das Gemeinde Statut der Stadt Steyr am 18. Jänner 1867 die Allerhöchste Sank- tion erhielt. In Folge der Einführung des neuen Gemeindestatutes stellt sich meines Erachtens eine Bestimmung über die Hohe der Bürger-Aufnamstaxe als dringend nothwendig heraus. Wie den Herren ohnedieß bekannt ist, war bisher für die Aufname in den Gemeinde Verwand eine Aufnahms-Gebür von 10 fl 50 xr für die Verleihung des Bürgerrechtes eine Aufnamstaxe von 15 fl 75 xr zu entrichten. Nun verfügt aber das neue Ge- meinde Statut im §. 4, daß für die Aufname in den Gemeinde Ver- band eine Aufnamsgebür von 15 fl ÖW an die Gemeindekasse zu erlegen ist, wogegen der §. 7 ver- fügt, daß jeder neu aufzuneh-

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