Ratsprotokoll vom 1. März 1867

mende Bürger zur Gemeinde- kasse die jeweilig bestehende Auf- namstaxe zu entrichten hat, wel- che den Betrag von 30 fl nicht übersteigen darf. Nach diesem Paragraf steht also der Gemeinde Vertretung das Recht zu, die Aufnamstaxe für die Verleihung des Bürgerechtes bis auf den Betrag von 30 fl aus- zumessen. Es braucht kaum erwähnt zu werden, daß mit dem Bürger- rechte auch gewiße Vorzüge ver- bunden sind, welche mit der blos- sen Gemeinde Angehörigkeit nicht verbunden sind, denn ab- gesehen, daß die Gemeindebür- ger ohne Rücksicht auf jede Steu- erzählung gemäß §. 19. des Ge- meindestatutes wahlberechtigt sind, haben dieselben im Falle der Verarmung auch den alleini- gen Anspruch auf den Genuß je- ner Stiftungen, welche ihrerzeit ausdrücklich für Bürger gemacht worden sind. Auch bestehen Sti- pendien, auf welche nur Bürgers- söhne dieser Stadt Anspruch haben. Bey diesen praktischen u. thatsäch- lichen Vortheilen, welche mit dem Bürgerrechte verbunden sind, er- scheint es nicht gerechtfertiget, die gleiche Aufnamstaxe für die Verleihung des Bürgerrechtes

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