Ratsprotokoll vom 21. September 1866

Die Parzelle No 494 im Flächenmaße v. 145° 495 291° 198 180° u.z. mit ihrem ganzen Flächeninhalte: Von der nachstehenden Grundparzellen entfallen nur Antheile u.z. Von der Parzelle N° 500 der Theil v. 277° 5' 791 73° 3' 1" 493 92° 1337 76° 2' 2" also Gesammtflächermaß 1135° 4' 3" Da die Gemeinde Steyer nach § 55 des Gemeinde Statutes zur Veräusserung von Vermögenszweigen im Werte von unter 4000 fl CMz berechtigt ist, ohne daß es eines Landesgesetzes bedarf, so wurde die gerichtliche Abschätzung des obigen dem Hrn. L. A. Riedinger überlassenen Grundantheiles veranlaßt u. dieser Grund laut Schätz[un]gsprotokoll v. 18. Aug. d.Js. auf 500 fl. ÖW bewerthet. Da Hr. L. A. Riedinger als bücherlicher Eigenthümer dieses ihm zugewiesenen Grundantheiles angeschrieben zu werden wünscht, hiezu aber die Bewilligung, des Gemeinderathes nothwendig ist, so stelle ich den Antrag: Der Gemeinderath wolle bewilligen, daß dem H. L.A. Riedinger die Grundparzellen N° 494 im Flächenmaße v. 145° 495 291°

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