Ratsprotokoll vom 15. März 1865

Gemeindeordnung zu ent- scheiden, u. weiters der Be- schluß zu fassen, ob bei dem Umstande, als in dieser Be- ziehung von der einen oder anderen Seite eine Berufung zu erwarten steht, die bereits angeordneten Neuwahlen statt finden sollen od. nicht. – Nach einer längeren Debatte stellt H. Vizebgstr. Dr. Wolf folgenden Antrag: Es wolle der löbliche Gemeinderath beschließen: Es sei in An- betracht: daß der § 30 der Gemeindeordnung klar und deutlich ausspreche, daß nur derjenige, der eine Armen- versorgung genieße, von der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes aus- genommen sei, und daß aber weder dieser noch ir- gend ein anderer Gesetzes § des Gemeinde-Statutes die Bestimmung enthalte, daß auch derjenige dessen Ange- hörige oder Familienglieder eine zeitweilige Unterstüt- zung von Seite der Gemeinde genießen, wie dieß im Vor- liegenden Falle bei der in der Irren Anstalt zu Linz zum Heilzwecke befindlichen geisteskranken Frau des

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