Ratsprotokoll vom 4. November 1864

Verfügungsrecht zu haben eingesteht, – an irgend Jemand als Eigenthum ämtlich zu übergeben, d. h. über dasselbe Ding rechtlich zu verfügen befugt, oder berechtigt erscheinen kann“ – als gänzlich unwahr und unrichtig um so mehr widerlegt, da die Stadtgemeinde weder die Übergabe der Dominikanerkirche beschlossen, noch viel weniger selbe ämtlich übergeben wird. Ich bin in dieser Sache ganz offen und redlich zu Werk gegangen und ich hätte in dieser Angelegenheit in rechtlicher Beziehung nachdem mir kein Anhaltspunkt vorliegt, nach meinem besten Wissen und Gewissen niemahls eine andere Äusserung abgeben können, indem constatirt ist, daß die Stadt Steyer auf die Dominikanerkirche weder Eigenthum noch Besitzrecht habe, u. somit in rechtlicher Beziehung dagegen mit Erfolg keine Einsprache machen kann.

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