Ratsprotokoll vom 6. November 1863

Dienstleute dieser Anstalt stets ge- nau nach den polizeilichen Gesetzen und Anordnungen verhalten, – die in Vorlage gebrachte Instruktion welche samt dem beigefügten Tarife unter Einem hiemit die Genehmigung erhält, pünktlich beachten, – daß der Herr Konzessionär jede Abän- derung, hieran so wie jede Ver- änderung in der organischen Einrich- tung dieses Institutes und der Lohn- Tarife nur mit hierämtlicher Be- willigung vornehmen dürfe, – daß das privatrechtliche Verhältniß zwischen dem Herrn Instituts In- haber und den Dienstmännern durch einen schriftlichen, im Instituts- bureau deponirten Vertrag stets geregelt sey, — daß die Aufname der Dienstmänner nur auf Grund einer hieramts ertheilten Legitima- tion erfolgen dürfe, daß die periodische Vorlage eines Ver- zeichnißes über die aufgenommenen und entlassenen Dienstleute in dem besonders zu bestimmenden Zeitraume hieramts erfolge, und daß der Herr Instituts Inhaber bezüglich der Ueberschreitungen der festgesetzten Taxordnung dem Publikum und der Polizeibehörde

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