Ratsprotokoll vom 4. November 1862

Das Protokoll hat 3 Tage vor dieser Sitzung zur Einsicht der Herren Gemeinderäthe im Amte aufzuliegen. 3. Nur ein genehmigtes Rathsprotokoll kann veröffentlicht, (in Druck gelegt) werden. Ueber Antrag des Herrn Gemeinderathes Dr. Pierer wurde ferners einstimmig beschlossen: 4. Wünscht irgend ein Herr Gemeinderath und Antragsteller, nebst seinem Antrage auch noch eine kurze Begründung in das zu veröffentlichende Rathsprotokoll aufgenommen zu wissen, so soll ihm diese Begründung gestattet sein. ad 4. Zur Begründung seines Antrages Punkt 4 führt Herr Gemeinderath Dr. Pierer an, daß jeder Gemeinderath sein selbstständiges und ihm schon durch das Gesetz gewährleistetes Recht der freien Meinungsäußerung und Begründung habe, welches ihm durch keine Majorität entzogen werden darf, und es sei um so nothwendiger, daß ihm der Weg der Öffentlichkeit

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