Ratsprotokoll vom 4. November 1862

Das Protokoll hat 3 Tage vor dieser Sitzung zur Einsicht der Herren Gemeinderäthe im Amte aufzuliegen. 3. Nur ein genehmigtes Raths- protokoll kann veröffentlicht, (in Druck gelegt) werden. Ueber Antrag des Herrn Gemein- derathes Dr. Pierer wurde fer- ners einstimmig beschlossen: 4. Wünscht irgend ein Herr Gemeinderath und Antragsteller, nebst seinem Antrage auch noch eine kurze Begründung in das zu veröffentlichende Rathsprotokoll aufgenommen zu wissen, so soll ihm diese Be- gründung gestattet sein. ad 4. Zur Begründung seines Antrages Punkt 4 führt Herr Gemeinderath Dr. Pierer an, daß jeder Gemeinderath sein selbstständiges und ihm schon durch das Gesetz gewährleistetes Recht der freien Meinungsäuße- rung und Begründung habe, welches ihm durch keine Majori- tät entzogen werden darf, und es sei um so nothwendiger, daß ihm der Weg der Öffentlichkeit

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